Revisionszulassung; Verhältnis der Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 AFBG zueinander
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Es begründet dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, in welchem Verhältnis die Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 AFBG zueinanderstehen. Zudem soll geklärt werden, wie sich dieses Verhältnis auf die Hinweispflicht des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG auswirkt.
Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des OVG wird aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts oder für die Rechtseinheit hat.
Zur Klärung des Verhältnisses mehrerer Ermächtigungsgrundlagen ist eine revisionsgerichtliche Entscheidung geboten, wenn die Auslegung der Vorschriften für die weitere Rechtsanwendung von Bedeutung und streitig ist.
Das Verhältnis verschiedener Ermächtigungsgrundlagen kann die Anwendbarkeit und Ausgestaltung einer gesetzlich normierten Hinweispflicht beeinflussen; die Auswirkungen sind im Rahmen der Auslegung zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. November 2019, Az: 12 A 2611/19, Urteil
vorgehend VG Gelsenkirchen, 29. Mai 2019, Az: 15 K 10704/17, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. November 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2019 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis die Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 AFBG zueinander stehen und wie sich dies gegebenenfalls auf die Anwendung der Hinweispflicht des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG auswirkt.