Revisionszulassung; Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die in §198 Abs.2 Satz1 GVG formulierte Vermutung eines immateriellen Nachteils durch rechtswidriges Verhalten widerlegt werden kann. Die Entscheidung dient der klärenden revisionsrechtlichen Prüfung dieser Rechtsfrage.
Ausgang: Revisionszulassung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung; Klärung der Widerlegbarkeit der Vermutung des immateriellen Nachteils angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils nach §198 Abs.2 Satz1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt werden kann, ist eine revisionsrechtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Die Möglichkeit, eine Vermutung nach §198 Abs.2 Satz1 GVG durch rechtswidriges Verhalten zu entkräften, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht, wenn die Vorentscheidung hierzu keinen abschließenden klärenden Rechtsstandpunkt enthält.
Die Zulassung der Revision dient auch dazu, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Senat zu überweisen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 21. November 2018, Az: 2 P-EK 466/16, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt wird.