Revisionszulassung; Leistung der Jugendhilfe im Inland oder Ausland
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob eine Leistung der Jugendhilfe nach §6 SGB VIII im Inland (§6 Abs.1) oder im Ausland (§6 Abs.3) erbracht wird. Zur Klärung soll insbesondere bestimmt werden, welcher Zeitpunkt oder welcher Zeitraum dafür maßgeblich ist. Die Entscheidung eröffnet dem Senat die weitergehende Prüfung dieser Rechtsfrage.
Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Senat zur Klärung des maßgeblichen Zeitpunkts/Zeitraums bei Inlands-/Auslandsleistung der Jugendhilfe bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei der Abgrenzung, ob eine Jugendhilfeleistung im Inland oder im Ausland erfolgt, kann der maßgebliche Zeitpunkt oder Zeitraum für die rechtliche Einordnung entscheidend sein.
Die Zulassung der Revision dient der Überprüfung und Klärung obergerichtlich bedeutsamer Auslegungsfragen zu Vorschriften des SGB VIII.
Für die Anwendung von §6 SGB VIII ist zu bestimmen, ob der Ort der Leistung nach einem konkreten Zeitpunkt oder nach einem längeren Zeitraum zu beurteilen ist.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 20. Januar 2016, Az: 4 LB 14/13, Urteil
vorgehend VG Hannover, 22. Juli 2011, Az: 3 A 3879/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es für die Bestimmung, ob eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) oder im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) vorliegt, maßgeblich ankommt.