Revisionszulassung; Typisierung in § 5 Abs. 6 WoGG; getrennt lebende Eltern
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte gegen die Anwendung einer typisierenden Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG auf getrennt lebende Eltern Beschwerde eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu. Entscheidend ist die grundsätzliche Frage, ob die Anknüpfung an das Sorgerecht mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser verfassungsrechtlichen Fragen.
Ausgang: Beschwerde begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugelassen, um Vereinbarkeit der Typisierung mit Art. 3 und 6 GG zu klären.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Norm besitzt.
Typisierende gesetzliche Anknüpfungen an das Sorgerecht getrennter Eltern sind verfassungsrechtlich an den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) zu messen.
Bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer typisierenden Vorschrift, rechtfertigt dies die Revisionseröffnung zur Klärung durch die fachlich zuständige Kammer.
Die Frage der Vereinbarkeit einer Typisierung mit Art. 3 und 6 GG ist im Rahmen der Revision materiell-rechtlich zu prüfen und nicht allein prozessual zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Dezember 2014, Az: 12 A 763/10, Urteil
vorgehend VG Gelsenkirchen, 19. März 2010, Az: 3 K 4994/09
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob die typisierende Anknüpfung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt lebender Eltern mit grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 und 6 GG zu vereinbaren ist.