Revisionszulassung; Entschädigungsberechtigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beanstandete die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des VG Berlin (17.01.2014). Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu. Die Zulassung erfolgte nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG zur Entschädigungsberechtigung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Erforderlichkeit einer klärenden Rechtsauslegung einer gesetzlichen Vorschrift kann die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.
Die Auslegung einer Norm ist entscheidungserheblich für die Feststellung der Entschädigungsberechtigung und rechtfertigt die Zulassung der Revision, sofern die Klärung auch für andere Fälle von Bedeutung ist.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision ist aufzuheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 17. Januar 2014, Az: 4 K 506.10, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG im Hinblick auf die Entschädigungsberechtigung zu klären.