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BVerwG·5 B 17/12, 5 B 17/12 (5 C 24/12)·02.08.2012

Leistungsbestimmung bei rechtsfehlerhafter Inobhutnahme Minderjähriger

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsbestimmung nach SGB XSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des Sächsischen OVG nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, wie die im Sinne des §50 Abs.1 SGB X "erbrachten Leistungen" bei einer rechtsfehlerhaften Inobhutnahme nach §42 SGB VIII zu bestimmen sind. Die Zulassung dient der Klärung dieser über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Bestimmung erbrachter Leistungen nach §50 SGB X bei rechtsfehlerhafter Inobhutnahme angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Bei einer rechtsfehlerhaften Inobhutnahme nach §42 SGB VIII stellt sich die rechtliche Frage, wie im Sinne des §50 Abs.1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu bestimmen sind.

3

Die Auslegung und Anwendung des §50 SGB X bezüglich der Bestimmung erbrachter Leistungen bedarf einer rechtspraktischen Konkretisierung, wenn die Vorinstanzen hierzu uneinheitlich entscheiden oder grundsätzliche Bedeutung besteht.

4

Die Zulassung der Revision zielt auf die klärende Entscheidung über die maßgeblichen Kriterien für Leistungsbestimmung und mögliche Rückforderungs- oder Erstattungsfolgen ab.

Relevante Normen
§ 50 Abs 1 S 1 SGB 10§ 42 SGB 8§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 42 SGB VIII

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. Januar 2012, Az: 1 A 466/09, Urteil

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung beitragen, wie die erbrachten Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei einer rechtsfehlerhaften Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu bestimmen sind.