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BVerwG·5 B 15/21, 5 B 15/21 (5 C 7/22)·30.05.2022

Revisionszulassung; Höhe staatlicher Zuschüsse für kirchliche von Kindertageseinrichtungen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer beantragten die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsstreit über die Höhe staatlicher Zuschüsse für kirchliche Kindertageseinrichtungen. Zentrale Frage ist, ob Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einer gesetzlichen Anknüpfung an den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entgegensteht, die kirchliche Träger wegen typisierter höherer Leistungsfähigkeit zu einem höheren Eigenanteil und zu geringeren staatlichen Zuschüssen verpflichtet. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um diese verfassungsrechtliche Frage zu klären.

Ausgang: Zulassungsantrag der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO stattgegeben; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG kann einer gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die an den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts anknüpft und dadurch ungleichere finanzielle Behandlung ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung begründet.

3

Eine gesetzliche Typisierung, die aufgrund einer abstrakten Annahme über die höhere Leistungsfähigkeit bestimmter Trägergruppen einen höheren Eigenanteil und damit geringere staatliche Zuschüsse vorsieht, bedarf einer objektiven Grundlage und verfassungsgemäßen Rechtfertigung.

4

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Statusdifferenzierung sind die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Differenzierung sowie ihre tatsächlichen Auswirkungen auf die Belastung der betroffenen Träger zu würdigen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 3 Abs 3 S 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Januar 2021, Az: 21 A 3824/18, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 29. August 2018, Az: 24 K 9389/17, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2021 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einer Anknüpfung an den Status einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgesellschaft durch eine gesetzliche Regelung entgegensteht, die für kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen mit Blick auf eine vom Gesetzgeber abstrakt und typisierend angenommene höhere Leistungsfähigkeit einen höheren finanziellen Eigenanteil und damit geringere staatliche Zuschüsse vorsieht als für andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und für Elterninitiativen.