Abführung des Veräußerungserlöses an Entschädigungsfonds; Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abführung des Veräußerungserlöses an den Entschädigungsfonds nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.7 EntschG. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig, weil der behauptete Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend substantiiert wurde. Es verweist auf bereits gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Norm und sieht keinen neuen Klärungsbedarf. Eine Verfahrensaussetzung wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem BVerfG erachtet es als nicht geboten.
Ausgang: Beschwerde gegen Abführung des Veräußerungserlöses an Entschädigungsfonds mangels hinreichender Begründung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfordert nach § 133 Abs. 3 VwGO die Konkretion einer fallübergreifenden Rechtsfrage und die Darstellung ihrer erheblichen Relevanz für eine Revisionsentscheidung.
Die bloße Behauptung der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz genügt nicht zur Zulassung der Revision; es muss ein konkreter, neuen Klärungsbedarf begründend dargelegt werden.
Bestehende höchstrichterliche Entscheidungen über die Vereinbarkeit einer Norm stehen der Zulassung der Revision entgegen, wenn das Vorbringen nur bereits vertretene Auffassungen wiederholt und keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufzeigt.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG prozessökonomisch nicht zu einer zweckmäßigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren führt und die dortige Frage für das aktuelle Verfahren nicht entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 14. Januar 2010, Az: 4 K 10.10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird zwar behauptet, aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Begründung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung die Darlegung voraus, dass für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint(stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - juris = JAmt 2008, 600). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Sie wirft als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig allein die Frage auf, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG vom 27. September 1994 mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist (s. Beschwerdebegründung S. 6). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht indessen bereits ausdrücklich bejaht (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Sie lässt insoweit einen weiteren Klärungsbedarf nicht erkennen, sondern beschränkt sich darauf, die schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung zu wiederholen, die auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG gestützte Abführung des Veräußerungserlöses an den Entschädigungsfonds stelle eine Enteignung dar, die nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen sei. Die Voraussetzungen für eine Enteignung lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an einer Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung (s. Beschwerdebegründung S. 14). Der Sache nach erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerde darin, der Wertung des Verwaltungsgerichts eine eigene Einschätzung entgegenzusetzen. Eine erneute Klärungsbedürftigkeit ergibt sich daraus nicht.
Ungeachtet dessen ist die bloße Behauptung, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG sei aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nichtig und bereits die Klärung dieser Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung, ungeeignet, die Zulassung der Revision zu erreichen (stRspr, Beschluss vom 19. Juni 1997 - BVerwG 8 B 127.97- Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 31; BFH, Beschluss vom 15. Februar 1995 - VII B 100/94 - EuZW 1995, 455 = juris).
2. Entgegen der Anfrage des Berichterstatters vom 29. April 2010 kommt eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2000 - BVerwG 3 C 3.00- (BVerwGE 112, 166) in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO nicht in Betracht. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass die Aussetzung mit Blick auf das infolge des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 (a.a.O.) beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 8/07 prozessökonomisch oder auch nur zweckmäßig wäre.
Gegenstand jenes Verfahrens ist die Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind. Das Verwaltungsgericht hat indessen seine Entscheidung, die auf Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2008 gerichtete Klage abzuweisen, ungeachtet des von ihm gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Miteigentums des Klägers - ebenso wie das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - gerade nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gestützt. Stattdessen hat es entscheidungstragend allein auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG abgestellt. Die Beschwerde hat dies nicht beanstandet und auch im Übrigen keinerlei Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sowie dessen etwaiger Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren gemacht.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert.