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BVerwG·5 B 14.25, 5 B 14.25 (5 C 1.26)·18.02.2026

Revisionszulassung; Anforderungen an die Abwägung von Einzelfallumständen zur Ermittlung der Art und Weise der Wiedergutmachung für ein überlanges Gerichtsverfahren

VerfahrensrechtGerichtsverfassungsrechtEntschädigung wegen VerfahrensdauerStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die nach § 198 Abs. 2 S. 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bei der Bestimmung der Art der Wiedergutmachung für überlange Gerichtsverfahren zu stellen sind. Die Entscheidung eröffnet Raum zur Fortentwicklung der Rechtsprechung.

Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des OVG wird aufgehoben; die Revision wird zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Bei Entscheidungen nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist die unterlegene Instanz verpflichtet, eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die als Grundlage dafür dient, ob eine Wiedergutmachung in anderer Form zur Kompensation immaterieller Nachteile ausreichend ist.

3

Die Anforderungen an die Darlegung und Gewichtung der Einzelumstände bei der Erwägung alternativer Wiedergutmachungsformen sind gerichtlicher Klärung zugänglich und können revisionsrechtlich fortzuentwickeln sein.

4

Bei der Prüfung der Geeignetheit alternativer Wiedergutmachungsmaßnahmen sind sowohl das Ausmaß der erlittenen immateriellen Nachteile als auch die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 198 Abs 2 S 2 GVG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2025, Az: 22 D 88/23.EK, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Juni 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen fortzuentwickeln, die an die gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zu stellen sind, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile ausreichend ist.