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BVerwG·5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)·29.04.2011

Abführungsbetrag an den Entschädigungsfonds

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEntschädigungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Verpflichtung zur Zahlung eines Abführungsbetrags an den Entschädigungsfonds. Streitpunkt ist, welche Gebietskörperschaft bzw. welcher Träger der öffentlichen Verwaltung nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 EntschG zahlungspflichtig ist, wenn eine frühere Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen (Art.21 EV) vor Festsetzung des Abführungsbetrages aufgehoben wird. Das Gericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um diese Zuständigkeitsfrage klären zu lassen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Zahlungspflicht für den Abführungsbetrag stattgegeben; Revision zur Klärung der Zahlungspflicht nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 EntschG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Abführungsbetrages nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 EntschG richtet sich nach der rechtlichen Zuordnung des Grundstücks; ändert sich die Zuordnung vor Festsetzung des Abführungsbetrages, kann dies die zahlungspflichtige Gebietskörperschaft oder den Träger der öffentlichen Verwaltung ändern.

2

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist, insbesondere bei offenen Fragen zur Zuständigkeit für Zahlungen an den Entschädigungsfonds.

3

Ändert sich die ursprüngliche Entscheidung über die Einordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art.21 EV vor der Festsetzung des Abführungsbetrages, ist die Frage zu klären, welche Gebietskörperschaft bzw. welcher Verwaltungsträger nach §10 Abs.1 EntschG zur Leistung verpflichtet ist.

4

Das Verwaltungsgericht und das Revisionsgericht haben die Aufgabe, bei der Festsetzung von Abführungsbeträgen die maßgebliche rechtliche Zuordnung des Grundstücks zu prüfen und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche bzw. -pflichten zu bestimmen.

Relevante Normen
§ Art 21 EinigVtr§ 10 Abs 1 S 1 Nr 3 EntschG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG§ Art. 21 EV

Vorinstanzen

vorgehend VG Weimar, 12. Januar 2011, Az: 8 K 972/10 We, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG zur Zahlung eines Abführungsbetrages verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des Abführungsbetrages geändert wird.