Revisionszulassung; Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII; gewöhnliche Aufenthalte der Eltern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Schleswig‑Holsteinische OVG. Streitgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Kinder‑ und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII, wenn sorgeberechtigte Eltern zu Beginn unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte haben, später aber zusammenziehen. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um die Rechtslage in solchen Konstellationen zu klären.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Kinder‑ und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII kann bei unterschiedlichen bzw. zeitlich wechselnden gewöhnlichen Aufenthalten gemeinsam sorgeberechtigter Eltern strittig sein und bedarf gerichtlicher Klärung.
Bei der Prüfung der Zuständigkeit sind die Verhältnisse zum Beginn der Jugendhilfeleistung, der Zeitraum, für den Kostenerstattung beansprucht wird, sowie zwischenzeitliche Änderungen des gewöhnlichen Aufenthalts zu berücksichtigen.
Die Zulassung der Revision dient der Herstellung eines einheitlichen Rechtssatzes zur Anwendung des § 86 SGB VIII in vergleichbaren Fallgestaltungen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 17. September 2020, Az: 3 LB 6/19, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. April 2019, Az: 15 A 367/17
Tenor
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. September 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur insoweit gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts richtet, als dieses das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII in Fällen zu klären, in denen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu Beginn der Jugendhilfeleistung und auch im Zeitraum, für den eine Kostenerstattung beansprucht wird, unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, zwischenzeitlich aber einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.