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BVerwG·5 B 13/11, 5 B 13/11 (5 C 12/11)·01.07.2011

Hilfe zur Erziehung; Pflegegeld

SozialrechtJugendhilfeHilfe zur ErziehungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen eine vorinstanzliche Entscheidung zur Ablehnung von Pflegegeld im Rahmen von Verwandtenpflege. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Beschwerde für zulässig und begründet und nimmt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an. Die Revision wird nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, um die Voraussetzungen der Verwandtenpflege und der Gewährung von Pflegegeld nach §§27 Abs.2a, 33 S.1, 39 SGB VIII zu klären.

Ausgang: Beschwerde als zulässig und begründet erkannt; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung von Verwandtenpflege und Pflegegeld zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.

2

Fragen zur Voraussetzungen der Verwandtenpflege können grundsätzliche Bedeutung haben und rechtfertigen die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

3

Die Gewährung von Pflegegeld nach §§33 Satz 1, 39 SGB VIII setzt die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung und der Verwandtenpflege voraus und bedarf im Zweifel gerichtlicher Auslegung der einschlägigen Vorschriften.

4

Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Beschwerde als begründet ansehen und die Revision zulassen, um offene rechtsgestaltende Fragen des SGB VIII zu klären.

Relevante Normen
§ 27 Abs 2a SGB 8§ 33 S 1 SGB 8§ 39 SGB 8§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 27 Abs. 2a SGB VIII§ 33 Satz 1 SGB VIII

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 13. Januar 2011, Az: 4 LB 257/09

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, zu den Voraussetzungen der Verwandtenpflege und der Gewährung von Pflegegeld nach den § 27 Abs. 2a, § 33 Satz 1, § 39 SGB VIII Stellung zu nehmen.