Revisionszulassung; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bei einem Getrenntleben von Ehegatten aufgrund ausländerrechtlicher Einreisehindernisse
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Nichtzulassungsentscheidung des Bayerischen VGH aufgehoben und die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist, ob ein "dauerndes Getrenntleben" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG auch dann vorliegt, wenn der Ehegatte des Kindes wegen ausländerrechtlicher Einreisehindernisse im Ausland verbleibt. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, um die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschuss zu klären.
Ausgang: Revision gegen die Entscheidung des Bayerischen VGH wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um die Auslegung des Begriffs 'dauerndes Getrenntleben' bei ausländerrechtlichen Einreisehindernissen zu klären.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung oder grundsätzlich ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.
Zur Klärung kann die Revision eingelegt werden, soweit unklar ist, ob ein "dauerndes Getrenntleben" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG auch dann vorliegt, wenn der Ehegatte des Elternteils im Ausland verbleibt, weil ausländerrechtliche Einreisehindernisse eine Rückkehr verhindern.
Bei der Auslegung des Begriffs des dauernden Getrenntlebens nach § 1 UVG sind auch die tatsächlichen Gründe für das Getrenntleben (etwa ausländerrechtliche Hindernisse) zu berücksichtigen, da sie die Anspruchsberechtigung für Unterhaltsvorschussleistungen beeinflussen können.
Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen, soweit das Beschwerdeverfahren in die Hauptsache eingebettet ist.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. April 2024, Az: 12 BV 24.238, Urteil
vorgehend VG München, 20. Dezember 2023, Az: M 18 K 22.2191, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. April 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG vorliegt, solange der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen darf.