Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des VGH Baden-Württemberg nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist die Beihilfefähigkeit von Arzneimittelausgaben und insbesondere die Frage, ob Festbeträge als Obergrenze zulässig sind. Das Revisionsverfahren soll die Anforderungen an eine rechtswirksame Bestimmung solcher Festbeträge klären.
Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Anforderungen an rechtswirksame Festbetragsfestsetzungen bei Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln vorgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.
Festbeträge, die als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit von Arzneimittelausgaben dienen, bedürfen einer rechtlichen Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer rechtswirksamen Bestimmung.
Die Klärung der Anforderungen an die Rechtswirksamkeit von Festbetragsregelungen im Beihilferecht kann revisionsrechtlich erfolgen, wenn dadurch landesweit bedeutsame Rechtsfragen berührt werden.
Bei öffentlich-rechtlichen Leistungsbegrenzungen ist auf eine hinreichende Bestimmtheit und auf eine überprüfbare Rechtsgrundlage zu achten, damit ihre Wirksamkeit kontrollierbar bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. August 2011, Az: 2 S 83/11, Urteil
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Anforderungen an eine rechtswirksame Bestimmung von Festbeträgen als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel beitragen.