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BVerwG·5 B 11/12·22.03.2012

Nichtzulassungsbeschwerde; ordnungsgemäße Vertretung; Rechtsmittelbegründung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrecht (Nichtzulassungsbeschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vertretung nach § 67 VwGO entspricht und der Prozessbevollmächtigte keine eigenständige rechtliche Durchdringung des Streitstoffs darlegte. Zudem fehlen substantiierte Ausführungen zu behaupteten Verfahrensmängeln gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelnder ordnungsgemäßer Vertretung und unzureichender Substantiierung der Verfahrensrügen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vertretung nach § 67 VwGO erfordern, dass aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, der Prozessbevollmächtigte habe den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen.

2

Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde muss der Prozessbevollmächtigte konkret darlegen, aus welchen Gründen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von Entscheidungen des BVerwG oder behaupteter Verfahrensmangel).

3

Eine rein wörtliche Wiedergabe der persönlichen Rechtsauffassung des Mandanten durch den Anwalt erfüllt nicht die Begründungsanforderungen und führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

4

Verfahrensrügen genügen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn sowohl die den Mangel begründenden Tatsachen als auch deren rechtliche Würdigung substanziiert dargelegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 VwGO§ 132 Abs 2 VwGO§ 133 Abs 3 S 3 VwGO§ 132 Abs. 2 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 29. November 2011, Az: 10 A 10366/11, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

2

1. Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 67 VwGO an eine ordnungsgemäße Vertretung. Die Beschwerdebegründung des Klägers ist zwar von einem nach § 67 Abs. 2 VwGO grundsätzlich vertretungsberechtigten Rechtsanwalt unterschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aus der Rechtsmittelbegründung jedoch hervorgehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 <39>). Er muss im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde selbst darlegen, aus welchen Gründen im Einzelnen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, also warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder von einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen soll oder welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegen soll, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81). Daran fehlt es. Die von dem Anwalt des Klägers unterschriebene Beschwerdebegründung erschöpft sich in einer wörtlichen Wiedergabe der persönlichen Rechtsauffassung des Klägers.

3

2. Darüber hinaus genügt die allein auf Verfahrensrügen gestützte Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. dazu Beschluss vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung lässt jedoch hinreichend konkrete Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensverstößen vermissen.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).