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BVerwG·5 B 1/11, 5 B 1/11 (5 C 2/11)·09.02.2011

Ausschluss von Ausgleichsleistungen; erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEntschädigungsrecht (Ausgleichsleistungen)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hatte Beschwerde gegen das VG‑Urteil erhoben, welche das BVerwG für zulässig und begründet erklärte. Zentral ist die Auslegung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zur Frage des Ausschlusses wegen erheblicher Unterstützungsleistungen für das nationalsozialistische System. Das Gericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, um die Rechtsfrage grundlegend zu klären.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen das VG‑Urteil als zulässig und begründet stattgegeben; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1 Abs. 4 AusglLeistG schließt Ausgleichsleistungen aus, wenn der Anspruchsteller erhebliche Vorschubleistungen zur Unterstützung des nationalsozialistischen Systems erbracht hat.

2

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache aufgrund grundsätzlicher Bedeutung einer weiteren klärenden Entscheidung bedarf.

3

Ein Rechtsmittel ist dann stattzugeben, wenn das erstinstanzliche Urteil die einschlägige Auslegungsfrage des Gesetzes nicht zutreffend entschieden hat.

4

Die Zulassung der Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Auslegung einer einschlägigen Norm weiter zu präzisieren und damit bundesrechtlich verbindliche Grundsätze zu schaffen.

Relevante Normen
§ 1 Abs 4 AusglLeistG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 4 AusglLeistG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 8. Oktober 2010, Az: 4 K 5.10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben.