Ausschluss von Ausgleichsleistungen; erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hatte Beschwerde gegen das VG‑Urteil erhoben, welche das BVerwG für zulässig und begründet erklärte. Zentral ist die Auslegung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zur Frage des Ausschlusses wegen erheblicher Unterstützungsleistungen für das nationalsozialistische System. Das Gericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, um die Rechtsfrage grundlegend zu klären.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen das VG‑Urteil als zulässig und begründet stattgegeben; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG schließt Ausgleichsleistungen aus, wenn der Anspruchsteller erhebliche Vorschubleistungen zur Unterstützung des nationalsozialistischen Systems erbracht hat.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache aufgrund grundsätzlicher Bedeutung einer weiteren klärenden Entscheidung bedarf.
Ein Rechtsmittel ist dann stattzugeben, wenn das erstinstanzliche Urteil die einschlägige Auslegungsfrage des Gesetzes nicht zutreffend entschieden hat.
Die Zulassung der Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Auslegung einer einschlägigen Norm weiter zu präzisieren und damit bundesrechtlich verbindliche Grundsätze zu schaffen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 8. Oktober 2010, Az: 4 K 5.10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben.