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BVerwG·5 B 10/21, 5 B 10/21 (5 C 2/22)·26.01.2022

Revisionszulassung; Kündigungsfristen in Tagespflegevereinbarung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtSozialleistungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen Entscheidungen über Leistungsansprüche nach § 23 SGB VIII und eine Feststellungsfrage zur Zulässigkeit von Kündigungsfristen in einer verbindlichen Tagespflegevereinbarung. Das BVerwG ließ die Revision teilweise zu: zugelassen für die Feststellungsfrage, verworfen für die übrigen Zulassungsbegehren. Die Gerichtlichkeit bemängelte unzureichende Darlegung einer Divergenz und bestätigte die Anforderungen an die Beschwerdebegründung.

Ausgang: Revision gegen die Nichtzulassung in Bezug auf die Feststellungsfrage zu Kündigungsfristen in Tagespflegevereinbarungen zugelassen; übrige Beschwerde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann auch teilweise zugelassen werden, wenn unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, die selbstständige prozessuale Ansprüche begründen.

2

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist.

3

Die Beschwerdebegründung nach § 133 Abs. 3 VwGO muss konkret darlegen, von welcher höchstrichterlichen Entscheidung und inwiefern abgewichen worden sein soll; allgemeine oder bloß pauschale Rügen genügen nicht.

4

Die Revision ist aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, wenn die Entscheidung Fragen berührt, die für die einheitliche Rechtsanwendung von erheblicher Bedeutung sind; dies kann etwa die Frage betreffen, ob ein Jugendhilfeträger Zahlungen nach § 23 SGB VIII an bestimmte vertragliche Kündigungsfristen knüpfen darf.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 23 SGB 8§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO§ 23 Abs. 2 SGB VIII§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Januar 2021, Az: 12 BV 16.1676, Beschluss

vorgehend VG Ansbach, 30. Juni 2016, Az: AN 6 K 14.01778, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss vom 13. Januar 2021 wird geändert.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihr in einer verbindlichen Tagespflegevereinbarung Kündigungsfristen vorzugeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.

2

Eine Teilzulassung der Revision ist zulässig, weil dem Ausgangsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen. Die Klägerin hat zum einen im Wege der Leistungs- bzw. der Verpflichtungsklage Ansprüche auf eine höhere Sachaufwandserstattung und einen höheren Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht; zum anderen hat sie im Wege der Feststellungsklage eine Entscheidung darüber begehrt, ob die Beklagte berechtigt ist, ihr in einer verbindlichen Tagespflegevereinbarung Kündigungsfristen vorzugeben. Hierbei handelt es sich um durch verschiedene Klageanträge und unterschiedliche Klagegründe gekennzeichnete selbstständige prozessuale Ansprüche.

3

1. Bezüglich der im Wege der Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage verfolgten Ansprüche nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII macht die Beschwerde allein den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend. Sie ist insoweit unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt.

4

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 5 B 30.19 D - juris Rn. 10 m.w.N.). Die Beschwerde rügt hingegen nur allgemein, die angegriffene Entscheidung stehe "im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts". Es fehlt sowohl an der konkreten Bezeichnung einer Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, wie auch an jeder Herausarbeitung einander widersprechender Rechtssätze. Mit der bloßen Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfolgreich dargelegt werden.

5

2. Die Revision ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit sie das im Wege der Feststellungsklage verfolgte Begehren betrifft, die Beklagte sei der Klägerin gegenüber zu einer verbindlichen Vorgabe von Kündigungsfristen in einer "Tagespflegevereinbarung" nicht berechtigt. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Jugendhilfeträger die Zahlung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII von einer bestimmten Regelung der Kündigungsfristen in einer "Tagespflegevereinbarung" abhängig machen darf.