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BVerwG·5 B 10/20, 5 B 10/20 (5 C 7/20)·04.06.2020

Revisionszulassung; Verhältnis des § 86 und des § 86b Abs. 3 SGB VIII für Leistungen, die im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII gewährt werden

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtVerfahrensrecht (Zulassung der Revision)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des Bayerischen VGH auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Streitgegenstand ist das Verhältnis von § 86 und § 86b Abs. 3 SGB VIII für Leistungen, die im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII gewährt werden. Das Verfahren soll zur Klärung dieser Rechtsfrage dienen. Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.

Ausgang: Revision gegen die Nichtzulassung durch den Bayerischen VGH wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen bietet.

2

Fragen zur Auslegung und zum Verhältnis verschiedener Vorschriften des SGB VIII (insbesondere § 86 und § 86b Abs. 3) können grundsätzliche Bedeutung haben und die Revision rechtfertigen.

3

Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz durch das Revisionsgericht ist möglich, wenn dieses die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung bejaht.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 86 SGB 8§ 86b Abs 3 SGB 8§ 19 SGB 8§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 86 SGB VIII i.V.m. § 86b Abs. 3 SGB VIII

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Dezember 2019, Az: 12 BV 19.1737, Beschluss

vorgehend VG Ansbach, 11. Juli 2019, Az: AN 6 K 17.02689

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, in welchem Verhältnis § 86 und § 86b Abs. 3 SGB VIII stehen für Leistungen, die im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII gewährt werden.