Revisionszulassung; selbstständige Abrechenbarkeit bestimmter zahnärztlicher Leistungen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde des Beklagten für zulässig und begründet erachtet und die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob ein festsitzender Lingualretainer neben Leistungen nach GOZ-Nrn. 6030–6080 selbstständig nach oder analog den Nrn. 6100 und 6140 abrechenbar ist. Die Revision soll klären, ob die Abrechnung als beihilferechtlich angemessene Aufwendung anzusehen ist.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.
Bei der Beurteilung beihilferechtlicher Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ist zu klären, ob eine konkrete Leistung selbstständig abrechenbar ist oder als Bestandteil anderer Leistungen zu behandeln ist.
Eine analoge Anwendung bestimmter GOZ-Gebührennummern kommt in Betracht, wenn die konkrete zahnärztliche Leistung nicht ausdrücklich geregelt ist, aber den dort bezeichneten Leistungen entspricht oder vergleichbar ist.
Die Frage der selbstständigen Abrechenbarkeit beeinflusst die Bewertung einer Leistung als beihilferechtlich angemessene Aufwendung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2018, Az: 1 A 1044/17, Urteil
vorgehend VG Köln, 17. März 2017, Az: 19 K 7100/15
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers neben Leistungen nach den Gebührennummern 6030 bis 6080 GOZ nach oder analog den Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ selbstständig abrechenbar ist und deshalb eine beihilferechtlich angemessene Aufwendung für eine zahnärztliche Leistung sein kann.