Rubrum; offenbare Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Berichtigung des Rubrums, weil seine Anwaltseigenschaft nicht genannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verneint eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. §§118, 122 VwGO, weil aus dem Beschluss oder den Erlassvorgängen kein Erklärungsirrtum ersichtlich ist. Der Beschluss legt vielmehr nahe, dass der Kläger nicht als Rechtsanwalt in eigener Sache auftrat. Selbst bei anderes Vortrag wäre die Beschwerde nach §152 Abs.1 VwGO unzulässig gewesen.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Rubrums wegen Nichterwähnung der Anwaltseigenschaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rubrum ist nur dann unrichtig, wenn bei seiner Formulierung ein Erklärungsirrtum des Gerichts vorliegt.
Eine Unrichtigkeit des Rubrums ist offenbart, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder den Vorgängen bei seinem Erlass ohne Weiteres feststellen lässt.
Die Nichterwähnung der Anwaltseigenschaft im Rubrum begründet nur dann eine offenbare Unrichtigkeit, wenn aus der Entscheidungsgründe oder den Akten ersichtlich ist, dass das Gericht von einer anderen Sachlage ausgehen wollte.
Selbst wenn eine formelle Rubrumsberichtigung möglich wäre, bleibt die materielle Entscheidung davon unberührt, wenn die Rechtsfolge (z.B. Unzulässigkeit der Beschwerde nach §152 Abs.1 VwGO) ohnehin zum gleichen Ergebnis führt.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Dezember 2012, Az: 12 C 12.2624, Beschluss
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung vom 10. Januar 2013 hat keinen Erfolg. Die Nichterwähnung der Anwaltseigenschaft des Klägers im Rubrum des Beschlusses vom 8. Januar 2013 stellt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO dar.
Unrichtig ist ein Rubrum, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 17.06 - Buchholz 251.91 § 39 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Dem Beschluss vom 8. Januar 2013 ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsanwalt in eigener Sache geführt hat. Vielmehr ergibt sich aus ihm das Gegenteil, da die Entscheidung gerade auch auf die fehlende Einhaltung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO gestützt wird. Ebenso wenig geht aus dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 oder der Beschwerdebegründung des Klägers vom 21. Dezember 2012 hervor, dass er als Rechtsanwalt zugelassen ist und die Beschwerde als Rechtsanwalt in eigener Sache eingelegt hat. Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben des Senats vom 28. Januar 2013 hingewiesen.
Ungeachtet dessen hätte in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden können, wenn der Kläger das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsanwalt in eigener Sache geführt hätte. Denn der Beschluss vom 8. Januar 2013 wird selbständig tragend damit begründet, dass die Beschwerde nach Maßgabe des § 152 Abs. 1 VwGO nicht zulässig ist.