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BVerwG·5 AV 1/19·22.10.2019

Unanwendbarkeit des § 53 Abs. 2 VwGO in Personalvertretungssachen

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Hamburg ersuchte das BVerwG, das örtlich zuständige Verwaltungsgericht für das Verfahren 25 FL 23/19 zu bestimmen. Das BVerwG verwirft das Ersuchen als unzulässig, weil § 53 Abs. 2 VwGO nicht anwendbar ist, da die Sache nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H in Verbindung mit § 82 Abs. 1 ArbGG zu entscheiden ist. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig ist und eine Verweisung an das Schleswig‑Holsteinische VG willkürlich wäre.

Ausgang: Ersuchen des VG Hamburg zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen; § 53 Abs. 2 VwGO nicht anwendbar

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 53 Abs. 2 VwGO ist nur anwendbar, wenn der konkrete Rechtsstreit nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden ist; steht das Verfahren unter besonderem Verfahrensrecht, findet die Vorschrift keine Anwendung.

2

Personalvertretungssachen eines sozialen Versicherungsträgers, dessen Zuständigkeitsbereich sich über Ländergrenzen erstreckt, unterliegen dem Recht des aufsichtsführenden Landes einschließlich des dortigen Personalvertretungsrechts.

3

Die örtliche Zuständigkeit in Fällen nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H bestimmt sich entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach dem Sitz oder dem Ort der Dienststelle.

4

Eine durch das Gericht erklärte Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht bindend, wenn sie offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich wäre.

Relevante Normen
§ 53 Abs 2 VwGO§ 82 Abs 1 S 1 ArbGG§ Art 1 Abs 1 GGArt87Abs2G SH§ 53 Abs. 2 VwGO§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H.§ 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Hamburg, 22. Mai 2019, Az: 25 FL 23/19, Beschluss

Gründe

1

Das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg, für das bei ihm anhängige Verfahren 25 FL 23/19 das zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 VwGO, auf die das Verwaltungsgericht Hamburg sein Ersuchen ausdrücklich und allein gestützt hat, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

2

Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der konkrete Rechtsstreit nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Bei dem Verfahren 25 FL 23/19 handelt es sich um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit zwischen der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord und dem dort gebildeten Personalrat. Derartige Personalvertretungssachen unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 4). Das gilt unabhängig davon, in welchem Land die beteiligte Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Nord belegen ist.

3

Das ergibt sich aus dem am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen, von allen Ländern geschlossenen Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG. Nach dessen Art. 1 Abs. 1 führt jeweils das Land die Aufsicht über einen sozialen Versicherungsträger, dessen Zuständigkeitsbereich sich - wie im Fall der Deutschen Rentenversicherung Nord - über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Diese vertragliche Regelung, der die Volksvertretungen aller 16 Länder zugestimmt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 8; s.a. Ratifikationsurkunde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. August 1996), ist dahin zu verstehen, dass für die sozialen Versicherungsträger neben dem ohnehin anzuwendenden Bundesrecht auch das Recht des aufsichtsführenden Landes gilt. Dies schließt - soweit hier von Interesse - das Personalvertretungsrecht mit ein. Nach dem danach hier anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 23/19 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Dienststelle liegt. Die Einteilung der Gerichtsbezirke richtet sich als von dem Staatsvertrag nicht erfasste Frage nach dem Recht des jeweiligen Landes, in dem die Dienststelle liegt, hier der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Frage, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten ist, ist keine Frage der örtlichen Zuständigkeit.

4

Somit ist das Verwaltungsgericht Hamburg das für die Entscheidung in dem Verfahren 25 FL 23/19 örtlich zuständige Gericht. Die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 2019 erwogene Verweisung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wäre wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit willkürlich und daher nicht bindend.