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BVerwG·4 CN 1/09·03.02.2010

Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Erledigung durch neuen Bebauungsplan

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 56 wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend als erledigt erklärt hatten. Die Antragsgegnerin erließ einen neuen Bebauungsplan Nr. 65, wodurch der Streitgegenstand entfallen ist. Das Gericht stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und regelte die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Ausgang: Normenkontrollverfahren als erledigt erklärt und eingestellt; Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten, Streitwert auf 30.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Normenkontrollantrag kann nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt werden, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären.

2

Über die Kosten eines erledigten Verwaltungsrechtsstreits entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

3

Bei offenstehenden, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen ist es in der Regel geboten, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zwischen den Parteien zu verteilen.

4

Weicht die Erledigung darauf zurück, dass eine Partei durch eigenes Handeln (z. B. Erlass eines neuen Bebauungsplans) den Streitgegenstand beseitigt hat, ist nach § 155 Abs. 2 VwGO diese Partei mit den Kosten zu belasten.

5

Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Antragsgegnerin aufzuerlegen, wenn die Beigeladene kein eigenes Kostenrisiko übernommen und das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz§ 155 Abs. 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 12. März 2009, Az: 1 KN 12/08, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 ist wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 für das erstinstanzliche Verfahren und das Revisionsverfahren auf jeweils 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren über den Normenkontrollantrag des Antragstellers ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 11. und 19. Januar 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zwar erscheint der vermutliche Ausgang des Normenkontrollverfahrens offen, da die mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben zu beurteilende Frage nach Auslegung und Reichweite der in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz enthaltenen Beschränkung im Fall von Rechtsbehelfen von Vereinigungen streitig ist und sich nicht ohne Weiteres beantworten lässt.Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden. Unter solchen Umständen entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Beteiligter die Erledigung der Sache nach selbst herbeigeführt hat. In diesem Fall kommt der Gedanke des § 155 Abs. 2 VwGO zum Tragen. Hier hat die Antragsgegnerin nach Einlegung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision auf die vom Oberverwaltungsgericht erklärte Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 56 - wie sie selbst ausführt - mit dem Erlass des neuen Bebauungsplans Nr. 65 reagiert und damit - ungeachtet der streitigen Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz - auch den sachlichen Einwänden des Antragstellers Rechnung getragen; wobei unerheblich ist, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die Einwände des Antragstellers aufgegriffen hat. Entscheidend ist, dass sie mit Erlass des Bebauungsplans Nr. 65 den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 56 zur Erledigung gebracht hat.

3

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der Antragsgegnerin dagegen nicht aufzuerlegen, da die Beigeladene sich weder einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei wird von der Befugnis Gebrauch gemacht, den vom Oberverwaltungsgericht festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Mai 2009 verwiesen, mit dem der Streitwert für das Revisionsverfahren vorläufig festgesetzt worden ist.