Prüfungsumfang für Kostenentscheidung bei unstreitiger Verfahrenserledigung
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Das Gericht regelte die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und übernahm die im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenaufteilung. Eine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten einer möglichen Revision unterblieb.
Ausgang: Verfahren nach einhelliger Erledigungserklärung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; Kostenverteilung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelt
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Das Gericht kann bei einhelliger Erledigungserklärung die Kostenverteilung nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO festlegen und dabei eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung übernehmen.
Bei der Kostenentscheidung ist es nicht erforderlich, die Erfolgsaussichten einer zulässigen Revision abschließend zu prüfen oder ein voraussichtliches Revisionsergebnis in rechtlich nicht eindeutigen Fällen darzulegen.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Kostenentscheidung richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Juni 2013, Az: 1 B 10.1841, Urteil
vorgehend VG München, 15. November 2007, Az: M 11 K 05.1509, Urteil
Gründe
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos.
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Soweit es die Klägerin und die Beigeladene betrifft, entspricht es der Billigkeit, ihre Vereinbarung in § 1 III des außergerichtlichen Vergleichs vom 9. Mai/2. Juni 2016 zu übernehmen. Nach dem Vergleich sollen die Kosten des Verfahrens im Innenverhältnis gegeneinander aufgehoben werden, so dass die Klägerin und die Beigeladene die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Auch dass der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, entspricht der Billigkeit. Ob die Klage in vollem Umfang hätte abgewiesen werden müssen, ließe sich nur nach eingehender Prüfung der Rechtslage klären. Es ist aber nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Erfolgsaussichten einer nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 S. 4).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.