Streitwertfestsetzung bei geänderten Flugverfahren, wenn die betreffende Partei nicht Adressat der neuen Festlegung ist
KI-Zusammenfassung
Die Kläger nahmen ihre Revisionen zurück; das Revisionsverfahren wurde eingestellt. Der Senat hob eine vorläufig hohe Streitwertfestsetzung (2.360.000 €) auf. Entscheidend für den Streitwert ist, dass Kläger nicht Adressaten der Flugverfahrensfestlegung sind und daher nur mittelbar betroffen sind. Für Drittbetroffene Privaten ist regelmäßig ein niedrigerer Streitwert (insbesondere ca. 15.000 €) angezeigt.
Ausgang: Revisionsverfahren nach Rücknahme eingestellt; vorläufige hohe Streitwertfestsetzung nicht bestätigt, für Drittbetroffene kein erhöhter Streitwert angezeigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts für Anfechtungen von Flugverfahren ist maßgeblich, ob die Kläger Adressaten der Festlegung sind; sind sie es nicht, sind sie nur mittelbar betroffen und ein erhöhter Streitwert ist in der Regel nicht gerechtfertigt.
Änderungen ausländischer Betriebsreglements, die mittelbar Lärmbelastungen in Deutschland verursachen, begründen für hiervon betroffene Private regelmäßig nur eine drittbetroffene Stellung und rechtfertigen daher keinen hohen Streitwert.
Das Gericht hat sich bei der Streitwertfestsetzung an etablierten Vorschlägen des Streitwertkatalogs zu orientieren, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu gewährleisten; bei Drittanfechtungen öffentlicher Infrastrukturmaßnahmen sind die dort genannten Vergleichswerte heranzuziehen.
Für Klagen drittbetroffener Privater gegen planungs- oder genehmigungsrechtliche Entscheidungen (z. B. Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen) ist typischerweise ein Streitwert von etwa 15.000 € anzusetzen, während kommunale Kläger höhere Katalogwerte (z. B. 60.000 €) erreichen können.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. Januar 2006, Az: 8 S 1706/04, Urteil
Gründe
Die Kläger haben ihre Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bestätigt nicht seinen Beschluss vom 20. Februar 2007, in dem der Streitwert vorläufig auf 2 360 000 € festgesetzt worden ist. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht, wie seinerzeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angenommen, maßgeblich, welche finanziellen Folgen die Änderung der Flugverfahren über deutschem Hoheitsgebiet für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich für die Kläger deshalb hat, weil das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt als Reaktion auf die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordneten Restriktionen das Betriebsreglement für den Flughafen Zürich geändert hat und die Liegenschaften der Kläger wegen Lärmbelastungen aufgrund der neuen Flugverfahren an Wert verloren haben sollen. Die Kläger sind nicht Adressaten der Festlegung der geänderten Flugverfahren; dies sind die Luftfahrzeugführer. Die Kläger sind durch die Änderung der Flugverfahren über der Bundesrepublik Deutschland lediglich mittelbar betroffen, und das sogar gleichsam nur in zweiter Linie, weil erst die Änderung des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich durch die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den Lärmbelastungen geführt hat, die Anlass für die Klageerhebung waren. Soweit sich der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), an dessen Vorschlägen sich der Senat im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit von Streitwertentscheidungen zu orientieren pflegt, zu Konstellationen der Drittanfechtung verhält, sieht er für Klagen von Gemeinden einen Streitwert in Höhe von 60 000 € vor (Nr. 2.3 für das Recht der Abfallentsorgung, Nr. 6.3 für das Atomrecht, Nr. 9.8.2 für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, Nr. 11.3 für das Bergrecht und Nr. 34.3 für das Planfeststellungsrecht). Für Klagen drittbetroffener Privater gegen die Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen bringt der Senat gewöhnlich einen Streitwert von 15 000 € in Ansatz (vgl. Streitwertbeschlüsse vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 und BVerwG 4 A 1078.04 -). Für Klagen gegen die Festlegung von Flugverfahren ist jedenfalls kein höherer Streitwert angezeigt.