Zur Stellung des Beigeladenen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihre Revision mit Einwilligung der Revisionsbeklagten zurück; das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß §§ 141, 125, 92 VwGO einzustellen. Der beigeladene Beteiligte widersprach der Rücknahme, konnte damit die Verfahrensbeendigung jedoch nicht verhindern. Das Gericht führt aus, dass § 66 VwGO dem Beigeladenen nur die Stellung von Sachanträgen, nicht aber ein Vetorecht gegen die Rücknahme einräumt.
Ausgang: Revision vom Revisionskläger zurückgenommen; Revisionsverfahren gemäß §§ 141, 125, 92 VwGO eingestellt, Widerspruch des Beigeladenen unbeachtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch den Revisionskläger führt zur Einstellung des Revisionsverfahrens nach § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 VwGO.
Ein Beigeladener nach § 66 VwGO kann durch seinen Widerspruch die Beendigung des Rechtsstreits infolge der Rücknahme nicht verhindern; seine prozessuale Stellung berechtigt lediglich zur Stellung von Sachanträgen.
Die abhängige Stellung des Beigeladenen bleibt auch bei notwendiger Beiladung bestehen und begründet kein Vetorecht gegen die Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. Januar 2003, Az: 8 S 2209/02, Urteil
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 mit Einwilligung der Revisionsbeklagten vom 22. Mai 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Beigeladene zu 1 hat der Zurücknahme der Revision widersprochen. Darauf kommt es prozessual indes nicht an. Ein Beigeladener kann nach § 66 VwGO lediglich Sachanträge stellen, aber nicht verhindern, dass der Streit ohne seine Zustimmung beendet wird. Dies folgt aus seiner abhängigen Stellung im Prozess, die selbst im Falle einer notwendigen Beiladung nicht entfällt (Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992, 276; Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - NJW 1968, 2395).