Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss des BVerwG zur Zurückweisung ihrer Erinnerung. Das Gericht wies die Rüge zurück, weil nicht dargetan wurde, dass der Senat die vorgebrachten Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Rüge diente nicht der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Nichtzulassungsentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154,159 VwGO; Gebühr nach Nr. 5400 KV GKG.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wird zurückgewiesen; fehlende substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, der Senat habe entscheidungserhebliche Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen.
Fehlt eine solche substantiierte Darlegung, bleibt die Anhörungsrüge ohne Erfolg.
Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Nichtzulassungsentscheidung und kann diese nicht in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; eine gesonderte Streitwertentscheidung ist nicht erforderlich, wenn die Gerichtsgebühr sich aus dem KV GKG (Nr. 5400) ergibt.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 10. Mai 2010, Az: 1 BvR 792/10, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil sich aus ihr nicht ergibt, dass der Senat die Ausführungen der Antragsteller im Verfahren BVerwG 4 BN 68.09 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Mit ihr kann nicht geltend gemacht werden, der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache unrichtig entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht; die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 KV GKG.