Revisionszulassung; Verlängerung einer Veränderungssperre; Ersatzverkündung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und gewährte der Antragstellerin die Zulassung der Revision. Die Kammer begründet dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Ersatzverkündung bei der Verlängerung einer Veränderungssperre. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig auf 15.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Ein Revisionsverfahren ist insbesondere dann sachgerecht, wenn es zur Klärung von Anforderungen an die Ersatzverkündung bei der Verlängerung einer Veränderungssperre beitragen kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann zur Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2020, Az: 2 K 68/18, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2020 ergangenen Urteil aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Anforderungen an die Ersatzverkündung der Verlängerung einer Veränderungssperre beitragen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.