Immissionsschutz im Bebauungsplan; Festsetzung von (Aufenthalts-)Räumen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein VGH-Urteil zur Festsetzung der Unzulässigkeit schutzwürdiger Aufenthaltsräume im Bebauungsplan. Entscheidend ist, ob § 9 Abs.1 Nr.24 BauGB als Rechtsgrundlage hierfür reicht. Das BVerwG sieht keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und weist die Beschwerde zurück. Zur Stützung verweist es auf seine bisherige Rechtsprechung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels darlegten grundsätzlichen Klärungsbedarfs als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann begründet, wenn in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt wird, dass eine grundsätzliche Bundesrechtsfrage klärungsbedürftig ist und die Revision voraussichtlich zur Klärung führen kann.
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermöglicht in Bebauungsplänen Festsetzungen zum passiven Immissionsschutz; hierzu gehören bauliche und technische Maßnahmen wie Schallschutzfenster und die immissionshemmende Gestaltung von Außenwänden.
Die Anordnung der Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen kann als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes dienen und ist in dicht besiedelten Gebieten zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar.
Fehlt in der Beschwerde ein hinreichender Nachweis eines über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarfs, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Dezember 2014, Az: 15 N 12/2321, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich vorliegend nicht.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob die Festsetzung der Unzulässigkeit "schutzwürdiger Aufenthaltsräume" (z.B. Schlafen, Wohnzimmer, Kinderzimmer etc.) als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes in einem Bebauungsplan ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB findet,
ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten (vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - juris Rn. 3). Nach dem Beschluss des Senats vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 - (BVerwGE 80, 184 <186>) können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in einem Bebauungsplan u.a. Maßnahmen des passiven Schallschutzes festgesetzt werden, wie etwa der Einbau von Doppel- bzw. Schallschutzfenstern oder die immissionshemmende Ausführung von Außenwänden eines Gebäudes (ebenso: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <260>; Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 BN 6.12 - ZfBR 2012, 578). Im Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - (BVerwGE 128, 238 Rn. 14 f.) hat der Senat § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Rechtsgrundlage angeführt, wenn in dicht besiedelten Gebieten die Einhaltung der nach dem Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) erforderlichen Abstände ausscheidet und durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. In diesem Zusammenhang hat er es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung als vereinbar angesehen, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebietes auch deutlich über den einschlägigen Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird. Diese Ausführungen sind im Schrifttum (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 9 Rn. 208; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 144; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2015, § 9 Rn. 64; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 9 Rn. 186; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 9 Rn. 460; Spannovsky, in: Spannovsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 105) zu Recht als Beleg dafür angesehen worden, dass Festsetzungen über die Anordnung von (Aufenthalts-)Räumen auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 3 BauGB als Rechtsgrundlage gestützt werden können. Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er hat angenommen, dass es sich bei der Festsetzung über Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie die Anordnung der Wohn- und Schlafräume durch Nr. 10 der textlichen Festsetzungen des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans um eine Maßnahme des passiven Immissionsschutzes handele, die von § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 und 3 BauGB gedeckt sei (UA S. 12). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.