Revisionszulassung; Festsetzung der Grundflächen nach BauNVO auf Hauptanlagen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und ließ die Revision zu. Das Gericht begründete die Zulassung mit grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob §16 Abs.2 Nr.1 BauNVO eine Festsetzung der Größe von Grundflächen beschränkt auf Hauptanlagen ermöglicht. Der Streitwert wurde vorläufig auf 30.000 € festgesetzt; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
Ausgang: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, Streitwert vorläufig auf 30.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer die Rechtseinheit berührenden Frage beitragen kann.
Die Auslegung von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann revisionsrechtlich klärungsbedürftig sein, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Festsetzung der Größe von Grundflächen auf Hauptanlagen beschränkt werden darf.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Eine Kostenentscheidung kann im Zulassungsbeschluss dem Schlussurteil vorbehalten werden.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Dezember 2023, Az: 1 N 22.479, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO eine Festsetzung der Größe der Grundflächen beschränkt auf Hauptanlagen ermöglicht.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.