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BVerwG·4 BN 7/20, 4 BN 7/20 (4 CN 3/20)·03.11.2020

Revisionszulassung; Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage

Öffentliches RechtImmissionsschutzrechtPlanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu, weil die Frage grundsätzlicher Bedeutung sei. Streitpunkt ist die Klärung der Modalitäten der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage. Der Streitwert wurde vorläufig auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen, Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache einer Klärung von grundsätzlicher Bedeutung bedarf.

2

Die Frage, wie die 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage anzuwenden ist, kann grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Revision aufheben und die Revision zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegen.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt auf Grundlage der §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ BImSchV 18§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. November 2019, Az: OVG 2 A 10.16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Modalitäten der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage zu klären.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.