Themis
Anmelden
BVerwG·4 BN 63/20, 4 BN 63/20 (4 CN 5/21)·14.06.2021

Revisionszulassung; Überplanung einer Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung des OVG NRW auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitpunkt ist, ob eine im Außenbereich liegende "Außenbereichsinsel" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden kann. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig auf 10.000 € festgesetzt; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO revisionsrechtliche Klärung erfordert.

2

Die Frage, ob eine im Außenbereich gelegene Außenbereichsinsel durch eine Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden kann, stellt eine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die revisionsgerichtlich zu prüfen sein kann.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4

Die Entscheidung über die Kosten kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden; eine sofortige Kostenentscheidung ist nicht zwingend erforderlich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 13a BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. August 2020, Az: 2 D 27/19.NE, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2020 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob eine sogenannte Außenbereichsinsel im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.