Revisionszulassung; Überplanung einer Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung des OVG NRW auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitpunkt ist, ob eine im Außenbereich liegende "Außenbereichsinsel" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden kann. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig auf 10.000 € festgesetzt; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO revisionsrechtliche Klärung erfordert.
Die Frage, ob eine im Außenbereich gelegene Außenbereichsinsel durch eine Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden kann, stellt eine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die revisionsgerichtlich zu prüfen sein kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Entscheidung über die Kosten kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden; eine sofortige Kostenentscheidung ist nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. August 2020, Az: 2 D 27/19.NE, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2020 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob eine sogenannte Außenbereichsinsel im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.