Einseitige Erledigungserklärung der Beklagtenseite
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. Zentral war, ob die einseitige Erledigungserklärung der Antragsgegnerin das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nachträglich aufhebt. Das Gericht stellt klar, dass eine einseitige Erledigungserklärung der Beklagten wie ein Klagabweisungsantrag zu behandeln ist und keine selbständige Wirkung entfaltet. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor; die Revision wird auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitige Erledigungserklärung der Beklagten entfaltet keine selbständige prozessuale Wirkung, sondern ist als Klagabweisungsantrag zu behandeln.
Das Gericht kann den Kläger bzw. Antragsteller nicht veranlassen, eine Erledigungserklärung abzugeben; fehlt dessen Erklärung, hat das Gericht über den gestellten Sachantrag zu entscheiden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht die streitgegenständlichen Einwendungen hinreichend behandelt und seine Entscheidung in nachvollziehbarer Weise begründet.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert eine losgelöste Frage von allgemeiner Tragweite; widersprüchliches Verhalten der Klägerin allein begründet dies nicht.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. August 2009, Az: 10 A 6.07, Urteil
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Oberverwaltungsgericht habe sich nur unzureichend mit der Argumentation der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin sei nachträglich entfallen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit jedoch nicht zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht setzt sich sehr eingehend mit der Frage auseinander, ob das Rechtsschutzinteresse nachträglich durch die von der Antragsgegnerin nach der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 eingeleiteten Schritte entfallen ist (UA S. 11 f. unter I. 5 c) und verneint diese Frage mit ohne Weiteres nachvollziehbaren Argumenten.
Soweit die Antragsgegnerin Ausführungen zu der von ihr abgegebenen Erledigungserklärung vermisst und meint, ein Antrag sei übergegangen worden, verkennt sie die Rechtslage. Das Oberverwaltungsgericht hatte keinen Anlass, auf diesen Antrag näher einzugehen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache nicht für erledigt erklärt. Daraufhin hatte das Oberverwaltungsgericht in der Sache über den gestellten (Sach-)Antrag zu entscheiden. Die von der Antragsgegnerin genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 und vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62) beziehen sich auf einseitige Erledigungserklärungen des Klägers; ein derartiger Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Die einseitige Erledigungserklärung der Beklagten (bzw. Antragsgegnerin) hat keine selbständige prozessuale Wirkung (Beschluss vom 20. Oktober 2008 - BVerwG 5 B 86.08 - ZOV 2009, 47 Rn. 7); vielmehr ist sie wie ein Klagabweisungsantrag zu behandeln. Das Gericht hat - anders als es der Antragsgegnerin offenbar vorschwebt - keine Möglichkeit, den Kläger bzw. Antragsteller zu veranlassen, eine Erledigungserklärung abzugeben, wenn er dies ausdrücklich ablehnt.
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Die Antragsgegnerin wirft die Frage auf, ob "ein solches widersprüchliches Verhalten" der Antragstellerin wirklich zu tolerieren sei oder ob dieser Umstand nach dem allgemeinen Grundsatz "venire contra factum proprium" zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und damit zur Unzulässigkeit der Klage führen müsse. Damit wird keine von den Besonderheiten des Falles losgelöste Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt werden könnte.
Insoweit handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Antragsgegnerin musste damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin trotz des Entgegenkommens der Antragsgegnerin bejahen werde; das Oberverwaltungsgericht hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Juni 2009 auf die Frage des Rechtschutzbedürfnisses hingewiesen; es war nicht gehalten, insoweit vor seiner Entscheidung einen erneuten Hinweis zu seiner die Entscheidung tragenden Rechtsauffassung zu geben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.