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BVerwG·4 BN 6/20, 4 BN 6/20 (4 CN 2/20)·03.11.2020

Revisionszulassung; Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage

Öffentliches RechtUmweltrechtImmissionsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision des OVG-Urteils. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und gewährte die Revision, da die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Das Revisionsverfahren soll klären, wie die 18. BImSchV bei Überplanung einer Gemengelage anzuwenden ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung trägt.

2

Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Nichtzulassungsentscheidung aufheben, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung maßgeblicher Rechtsfragen beiträgt.

3

Die Frage der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage kann revisionsrechtlich erheblich sein und die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn die Modalitäten ihrer Anwendung ungeklärt sind.

4

Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ BImSchV 18§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. November 2019, Az: OVG 2 A 9.16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Modalitäten der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage zu klären.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.