Revisionszulassung; Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision des OVG-Urteils. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und gewährte die Revision, da die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Das Revisionsverfahren soll klären, wie die 18. BImSchV bei Überplanung einer Gemengelage anzuwenden ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung trägt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Nichtzulassungsentscheidung aufheben, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung maßgeblicher Rechtsfragen beiträgt.
Die Frage der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage kann revisionsrechtlich erheblich sein und die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn die Modalitäten ihrer Anwendung ungeklärt sind.
Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. November 2019, Az: OVG 2 A 9.16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Modalitäten der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage zu klären.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.