Revisionszulassung; Wirksamkeit einer Satzung bei fehlender Abwägung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde für begründet erklärt und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen der nach dem BauGB erforderlichen Abwägung die Wirksamkeit einer Satzung nach § 215 BauGB unbeachtlich macht. Das Revisionsverfahren soll diese grundsätzliche Rechtsfrage klären.
Ausgang: Beschwerde begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen zur Klärung der Wirkung des vollständigen Fehlens der Abwägung bei Satzungen (§215 BauGB)
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Bei Satzungen nach dem Baugesetzbuch kann das vollständige Fehlen der gesetzlich geforderten Abwägung die Wirksamkeit der Satzung berühren und bedarf rechtlicher Prüfung.
Das Revisionsverfahren ist geeignet, zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen der Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach § 215 BauGB unbeachtlich sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. August 2009, Az: 1 C 11373/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen einer erforderlichen Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 215 BauGB unbeachtlich werden kann.