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BVerwG·4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10)·06.01.2010

Revisionszulassung; Wirksamkeit einer Satzung bei fehlender Abwägung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Beschwerde für begründet erklärt und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen der nach dem BauGB erforderlichen Abwägung die Wirksamkeit einer Satzung nach § 215 BauGB unbeachtlich macht. Das Revisionsverfahren soll diese grundsätzliche Rechtsfrage klären.

Ausgang: Beschwerde begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen zur Klärung der Wirkung des vollständigen Fehlens der Abwägung bei Satzungen (§215 BauGB)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Bei Satzungen nach dem Baugesetzbuch kann das vollständige Fehlen der gesetzlich geforderten Abwägung die Wirksamkeit der Satzung berühren und bedarf rechtlicher Prüfung.

3

Das Revisionsverfahren ist geeignet, zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen der Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach § 215 BauGB unbeachtlich sein kann.

Relevante Normen
§ 215 BauGB§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. August 2009, Az: 1 C 11373/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen einer erforderlichen Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 215 BauGB unbeachtlich werden kann.