Erforderlichkeit einer Mischgebietfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des VGH, das die städtebauliche Erforderlichkeit einer Mischgebietsfestsetzung verneint hat. Das BVerwG hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf fehlende grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Es betont die Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und die eigenverantwortliche Planungsentscheidung der Gemeinde.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert in der Begründung die Darstellung, dass eine klärungsbedürftige, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde; die Festlegung städtebaulicher Zielsetzungen obliegt primär der Gemeinde.
§ 132 VwGO dient nicht der (neuen) Überprüfung der vorinstanzlichen Würdigung, sondern setzt darlegungs- und begründungsfähige Anhaltspunkte für grundsätzliche Bedeutung voraus.
Der Senat ist nach § 137 Abs. 2 VwGO an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden; in Verfahren über die Nichtzulassung der Revision sind neue Tatsachenfeststellungen nur bei zulässigen und begründeten Revisionsgründen möglich.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. Juli 2020, Az: 8 S 499/18, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, da ihr nicht die grundsätzliche Bedeutung zukommt, die die Antragsgegnerin ihr beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).
a) Die Beschwerde ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung eines Mischgebiets verneint. Mit ihrer Kritik bezeichnet sie indes keine allgemein klärungsbedürftigen Rechtsfragen des revisiblen Rechts.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <240 f.>). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 Rn. 11). Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Die Formulierung städtebaulicher Zielsetzungen kann das Gericht der Gemeinde nicht abnehmen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 - ZfBR 2017, 151 Rn. 26).
Die Beschwerde formuliert in Bezug auf die entsprechende Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern erschöpft sich darin, die Würdigung des Gerichts nach Art eines zugelassenen Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient indes nicht dazu, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28.17 - BRS 86 Nr. 197 = juris Rn. 6).
b) Soweit die Beschwerde vorträgt, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht nachvollziehbar, weil der Bebauungsplan die Erschließungsanlage mit 6 m Breite statt 4,5 m Breite festsetze und östlich des Plangebiets keine reinen, sondern allgemeine Wohngebiete angrenzten, kann dies in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision nicht berücksichtigt werden. An die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insofern keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt, dass östlich des Plangebiets reine Wohngebiete angrenzen, sondern dass die von der Antragsgegnerin angeführten Werkstätten für Menschen mit Behinderung Rücksicht auf die unmittelbar östlich benachbarten reinen Wohngebiete zu nehmen hätten (UA S. 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.