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BVerwG·4 BN 52/21, 4 BN 52/21 (4 CN 6/22)·12.10.2022

Revisionszulassung; Regionalplanung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanungsrecht (Regionalplanung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wurden vom BVerwG als begründet angesehen; die Entscheidung des OVG wurde aufgehoben und die Revisionen zugelassen. Maßgeblich war die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach dem Verhältnis von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie den Anforderungen an regionalplanerische Standortfestlegungen und den Hinweis nach §12 Abs.5 Satz 2 ROG 2008. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren erfolgte vorläufig auf 60.000 €, die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet, Entscheidung des OVG aufgehoben und Revisionen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit bietet, eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage zu klären.

2

Das Verhältnis der Regionalplanung zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann grundsätzliche rechtliche Bedeutung haben und ist revisionsrechtlich prüfungsrelevant.

3

Die Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung sind materiell- und verfahrensrechtlich zu überprüfen; unzureichende oder unklare Festlegungen können die Rechtmäßigkeit nachfolgender planrechtlicher Entscheidungen beeinträchtigen.

4

Ob ein Hinweis nach §12 Abs.5 Satz 2 ROG 2008 den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist eine prüfungsrelevante Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision begründen kann.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 12 Abs 5 ROG 2008§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. August 2021, Az: 10 D 106/14.NE, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. August 2021 aufgehoben.

Die Revisionen werden zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 zu äußern.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.