Themis
Anmelden
BVerwG·4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21)·24.11.2021

Revisionszulassung; Ziele der Raumordnung; Beeinträchtigungsverbot zugunsten der Nahversorgung

Öffentliches RechtRaumordnungsrechtBau- und PlanungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung des VGH auf und ließ die Revision zu. Entscheidungsgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Ziele der Raumordnung die Nahversorgung in nicht zentralen Orten vor Beeinträchtigungen schützen können. Das Gericht erachtete die Frage als revisionsrechtlich klärungsbedürftig. Der Streitwert wurde vorläufig auf 60.000 € festgesetzt.

Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des VGH wurde aufgehoben; die Revision wird zur Klärung der Wirkung von Raumordnungszielen auf die Nahversorgung in nicht-zentralen Orten zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache voraussichtlich zur Klärung einer grundsätzlichen oder bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Ziele der Raumordnung können als schutzwürdige Belange in planungsrechtlichen Abwägungsprozessen berücksichtigt werden und unter bestimmten Voraussetzungen Schutz der Nahversorgung in nicht-zentralen Orten begründen.

3

Ob und in welchem Umfang ein Beeinträchtigungsverbot zugunsten der Nahversorgung besteht, hängt von der Auslegung, Reichweite und Konkretisierung der Raumordnungsziele im Einzelfall ab.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren kann gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG erfolgen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 1 Abs 4 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Oktober 2020, Az: 3 S 559/19, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ziele der Raumordnung die Nahversorgung in nicht zentralen Orten vor Beeinträchtigungen schützen dürfen.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.