Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Baurechtsangelegenheit als begründet erachtet und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist, welche bodenrechtliche Relevanz eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§136,142 BauGB) für die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels hat. Das Revisionsverfahren soll diese Frage klären. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§47,52,63 GKG.
Ausgang: Beschwerde begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Relevanz einer §149-BauGB-Kostenübersicht zur Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beiträgt (§132 Abs.2 VwGO).
Bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung ist die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels rechtlich zu prüfen und kann für die Zulässigkeit und Fortführung der Sanierung entscheidend sein.
Eine nach §149 BauGB erstellte Kosten- und Finanzierungsübersicht kann bodenrechtliche Relevanz für die Bewertung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels haben und ist im Rahmen der Beschlussfassung zu würdigen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2015, Az: 7 D 76/14.NE, Urteil
Gründe
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.