Revisionszulassung; Regionalplanung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revisionen zugelassen. Begründet wird die Zulassung mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach dem Verhältnis von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu Anforderungen an regionalplanerische Standortfestlegungen und den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig auf 50.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision als begründet aufgehoben; Revisionen werden zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere zur Klärung von Leitfragen des Planungsrechts geeignet ist.
Fragen zum Verhältnis von Regionalplanung (Raumordnungsrecht) und vorhabenbezogenem Bebauungsplan können grundsätzliche Bedeutung haben und dadurch die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den in § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 vorgesehenen Hinweis sind prüfungsreif und können Gegenstand revisionsrechtlicher Klärung sein.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. August 2021, Az: 10 D 43/15.NE, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. August 2021 aufgehoben.
Die Revisionen werden zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 zu äußern.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.