Themis
Anmelden
BVerwG·4 BN 50/21, 4 BN 50/21 (4 CN 4/22)·12.10.2022

Revisionszulassung; Regionalplanung

Öffentliches RechtRaumordnungsrechtBauplanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und ließ Revisionen in einem Verfahren zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu. Streitpunkt sind die Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und der nach §12 Abs.5 Satz 2 ROG zu erteilende Hinweis. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig auf 20.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revisionen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts durch das Bundesverwaltungsgericht erfordert.

2

Fragen zum Verhältnis von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan können grundsätzliche Bedeutung besitzen und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den nach §12 Abs.5 Satz 2 ROG zu erteilenden Hinweis sind rechtlich prüfungsrelevant und können Gegenstand revisionsrechtlicher Prüfung sein.

4

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §47 Abs.1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 GKG) festgesetzt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 12 Abs 5 ROG 2008§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. August 2021, Az: 10 D 40/15.NE, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. August 2021 aufgehoben. Die Revisionen werden zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 zu äußern.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.