Themis
Anmelden
BVerwG·4 BN 48/13·05.12.2013

Zu den Anforderungen an eine ortsübliche Bekanntmachung, wenn der Bebauungsplan auf eine für die Zulässigkeit wesentliche DIN-Vorschrift verweist

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück und bestätigt die Entscheidung des OVG, einen Bebauungsplan wegen Bekanntmachungsmangels für unwirksam zu erklären. Entscheidend war, dass der Plan auf die DIN 4109 verweist, ohne hinreichend zu gewährleisten, dass Planbetroffene verlässlich von deren Inhalt Kenntnis nehmen können. Ausnahmen für besondere Adressatengruppen werden aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Bestätigung, dass bei Bezug auf DIN die Kenntnisnahme sicherzustellen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweist ein Bebauungsplan auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift die Zulässigkeit von Vorhaben, muss die planende Gemeinde sicherstellen, dass die Planbetroffenen verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der DIN erlangen können.

2

Fehlt ein Hinweis in der Planurkunde oder in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die referenzierte DIN, liegt ein Bekanntmachungsmangel vor, der die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründen kann.

3

Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherstellung der Kenntnisnahme mit Rücksicht auf einen abweichenden Adressatenkreis (z. B. überwiegend geschäftserfahrene Adressaten) sind aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen.

4

Für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen gelten aufgrund von § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen an die Publizität, die sich nicht ohne Weiteres mit Maßstäben anderer Verwaltungsakte vergleichen lassen.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 10 Abs 3 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 Abs. 3 BauGB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 21. August 2013, Az: 3 K 50/11, Urteil

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 6.2 der Antragsgegnerin wegen eines Bekanntmachungsmangels für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin habe nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109, Ausgabe November 1989, auf die die textliche Festsetzung IV. Ziff. 1.2 und 1.4 Bezug nehme, Kenntnis nehmen könnten. Einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Normen enthalte weder die Planurkunde, noch sei ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachungstext aufgenommen worden.

3

Die Antragsgegnerin wirft bei verständiger Würdigung ihrer Beschwerdebegründung die Frage auf, ob die rechtsstaatlichen Anforderungen, die an die Verkündung eines Bebauungsplans zu stellen sind, je nach dem betroffenen Personenkreis unterschiedlich sein können. Sie meint, dass es im Beispielsfall wie dem vorliegenden, in denen sich der Kreis der Planbetroffenen auf geschäftserfahrene und am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmende Kaufleute sowie die öffentliche Hand verenge, zumutbar sei, sich auch ohne Hilfestellung durch den Plangeber Zugang zu DIN-Normen zu verschaffen.

4

Auf die von der Antragsgegnerin formulierte Frage lässt sich bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision antworten. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Ausnahmen für den Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus. Zwar stellt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung ab, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 C 21.12 - juris Rn. 26). Sein Judikat ist aber auf Bebauungspläne nicht übertragbar. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst typischerweise nicht eine weitgehend homogene Personengruppe, wie dies im Fall der vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überprüften Verordnung über das Verbot des Befahrens eines Gewässers mit bestimmten Booten der Fall ist, sondern ganz unterschiedliche Grundstückseigentümer. Um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt das Rechtsinstitut des Bebauungsplans einheitliche Anforderungen an die Publizität. Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen gelten (a.a.O. Rn. 31).