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BVerwG·4 BN 45/22·08.12.2022

Unzulässige Beschwerde einer im Normenkontrollverfahren nicht beteiligten Gesellschaft

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtNormenkontrollverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin und ein Antragsteller rügten die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in einem Normenkontrollverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht verwirft beide Beschwerden als unzulässig. Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt; ihr Beiladungsantrag ist unanfechtbar abgelehnt. Zudem erfüllte der Antragsteller die Darlegungsanforderungen nach §132/133 VwGO nicht.

Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen (fehlende Beteiligtenstellung; Darlegungsmängel nach §132/133 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsmittel der Revision bzw. im Falle der Nichtzulassung die Beschwerde steht nur den Beteiligten im Sinne der VwGO zu; Wer im vorinstanzlichen Verfahren nicht Beteiligter war, kann das Rechtsmittel nicht erheben.

2

Ein nach den Regeln über die Beiladung zu beteiligender Dritter, der nicht beigeladen wurde, kann die Entscheidung der Vorinstanz nicht mit Revision oder Beschwerde angreifen; hinreichender Rechtsschutz besteht darin, dass die Entscheidung ihm gegenüber keine Rechtskraft erlangt.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Darlegungsanforderungen des §132 Abs.2 Nr.3 i.V.m. §133 Abs.3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind.

4

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss substantiiert darlegen, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegt; die bloße Bezugnahme auf die Nichtbescheidung eines Wiedereinsetzungsantrags genügt nicht, wenn sie sich allein gegen die Ablehnung eines Beiladungsantrags richtet.

Relevante Normen
§ 65 VwGO§ 132 Abs 1 VwGO§ 133 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 132 Abs. 1 VwGO§ 47 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 8. August 2022, Az: 1 N 88/19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 2022 werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin und der Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

1. Die für die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie am Normenkontrollverfahren nicht beteiligt war. Ihr auf Beiladung gerichteter Antrag ist vom Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss unanfechtbar abgelehnt worden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 132 Abs. 1 und § 133 VwGO steht das Rechtsmittel der Revision oder - im Falle der Nichtzulassung der Revision - der Beschwerde jedoch nur "den Beteiligten" zu. Beteiligter in diesem Sinne ist nur derjenige, der bereits im vorinstanzlichen Verfahren Beteiligter war, nicht aber derjenige, der nach den Regeln über die Beiladung (§ 65 VwGO) an diesem Verfahren hätte beteiligt werden müssen. Selbst der zu Unrecht nicht Beigeladene kann daher die Entscheidung der Vorinstanz nicht mit einem Rechtsmittel angreifen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1990 - 4 BN 14.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 52, vom 27. Januar 1999 - 8 B 245.98 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 39 und vom 4. April 2000 - 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661 <661 f.>). Seine Interessen sind bereits dadurch ausreichend gewahrt, dass die getroffene Entscheidung ihm gegenüber weder formelle noch materielle Rechtskraft erlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1964 - 2 C 97.61 - BVerwGE 18, 124 <127> und vom 20. März 1997 - 7 A 1.96 - BVerwGE 104, 182 <184>).

3

2. Die auf einen Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Antragstellers ist ebenfalls unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4

Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtbescheidung eines - in der gegebenen prozessualen Situation im Übrigen schwer verständlichen - Wiedereinsetzungsantrags bezieht sich allein auf die Ablehnung des Beiladungsantrags der Beschwerdeführerin. Einen Verfahrensfehler im Normenkontrollverfahren macht der Antragsteller demgegenüber nicht geltend.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.