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BVerwG·4 BN 43/20, 4 BN 43/20 (4 CN 6/21)·21.06.2021

Revisionszulassung; zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie in einem Flächennutzungsplan

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht/PlanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassung der Revision des OVG Lüneburg auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob die Darstellung zusätzlicher Flächen für Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan einer Gesamtplanung mit umfassender Abwägung, auch gegenüber bereits als Sonderbauflächen dargestellten Flächen, bedarf. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig auf 30.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision aufgehoben und Revision zugelassen (grundsätzliche Bedeutung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu prüfen und zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts beitragen kann.

2

Die Darstellung zusätzlicher Flächen für die Nutzung von Windenergie in einem Flächennutzungsplan kann eine Gesamtplanung mit einer umfassenden Abwägung erforderlich machen, die auch bereits zuvor als Sonderbauflächen ausgewiesene Flächen berücksichtigt.

3

Das Bundesverwaltungsgericht kann im Zulassungsbeschluss den Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren vorläufig nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festsetzen.

4

In einem Zulassungs- oder Verwerfungsbeschluss kann die Entscheidung über die Prozesskosten der Endentscheidung vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 1 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 26. Februar 2020, Az: 12 KN 182/17, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwiefern es bei der Darstellung zusätzlicher Flächen für die Nutzung von Windenergie in einem Flächennutzungsplan einer Gesamtplanung mit umfassender Abwägung auch in Bezug auf bereits zuvor als Sonderbauflächen für die Windenergie dargestellte Flächen bedarf.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.