Revisionszulassung; Mindest-Festsetzungen eines "projektbezogenen Angebotsbebauungsplans"
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde wurde stattgegeben; das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist, welche Mindestfestsetzungen ein projektbezogener Angebotsbebauungsplan zur Gewährleistung der nach §1 Abs.3 S.1 BauGB erforderlichen Vollzugsfähigkeit enthalten muss, wenn er nicht nur Grundstücke des Projektträgers erfasst. Die Zulassung beruht darauf, dass das Revisionsverfahren zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den §§47, 52 und 63 GKG.
Ausgang: Beschwerde begründet und Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung der Anforderungen an projektbezogene Angebotsbebauungspläne hinsichtlich Vollzugsfähigkeit zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer grundsätzlichen oder für die Fortbildung des Rechts bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Ein projektbezogener Angebotsbebauungsplan muss die Mindestfestsetzungen enthalten, die erforderlich sind, um die nach §1 Abs.3 Satz1 BauGB verlangte Vollzugsfähigkeit zu gewährleisten, insbesondere wenn der Plan nicht ausschließlich Grundstücke des Projektträgers erfasst.
Die Frage, welche konkreten Festsetzungen die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans sichern, kann revisionsrechtlich klärungsbedürftig sein und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG maßgeblich, insbesondere §§47, 52 und 63 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Mai 2013, Az: 2 D 37/12.NE, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Mindest-Festsetzungen ein "projektbezogener Angebotsbebauungsplan" im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Vollzugsfähigkeit enthalten muss, wenn der Bebauungsplan nicht nur Grundstücke des Projektträgers erfasst.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.