Zulassung der Revision wegen Auslegungsfrage zu §2 Abs.6 Nr.3 UVPG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte (Beigeladene) hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist die Auslegung der Bezugnahme in §2 Abs.6 Nr.3 UVPG auf Anlage 1 Nr.18 (insb. Nr.18.7). Der Streitwert wird vorläufig auf 20.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz aufheben und die Revision zulassen, wenn Klärungsbedarf einer normativen Auslegungsfrage besteht.
Die Frage, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf in Anlage 1 Nr. 18 (insbesondere Nr. 18.7) aufgelistete Vorhaben zu verstehen ist, kann revisionsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. November 2022, Az: 7 D 2/21.NE, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben zu verstehen ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.