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BVerwG·4 BN 4/16, 4 BN 4/16 (4 CN 4/17)·25.01.2017

Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)

Öffentliches RechtBauplanungsrechtStädtebaurecht / SanierungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Beschwerde als begründet angesehen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welche bodenrechtliche Bedeutung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung für die Finanzierbarkeit des Sanierungsziels hat. Das Revisionsverfahren soll diese Frage klären. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.

Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage geeignet ist.

2

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist zulässig und begründet, wenn substanziell dargelegt wird, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

3

Bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung kann die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels bodenrechtliche Relevanz haben; dabei kommt einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB Bedeutung für die Beurteilung der Finanzierbarkeit zu.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere § 47 Abs.1 Satz1, § 52 Abs.1 und § 63 Abs.1 Satz1 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 149 BauGB§ 136 BauGB§ 142 BauGB§ 132 Abs. 1 VwGO§ 133 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2015, Az: 7 D 70/14.NE, Urteil

Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.