Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde als begründet angesehen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welche bodenrechtliche Bedeutung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung für die Finanzierbarkeit des Sanierungsziels hat. Das Revisionsverfahren soll diese Frage klären. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.
Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage geeignet ist.
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist zulässig und begründet, wenn substanziell dargelegt wird, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.
Bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung kann die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels bodenrechtliche Relevanz haben; dabei kommt einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB Bedeutung für die Beurteilung der Finanzierbarkeit zu.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere § 47 Abs.1 Satz1, § 52 Abs.1 und § 63 Abs.1 Satz1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2015, Az: 7 D 70/14.NE, Urteil
Gründe
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.