Divergenzrüge gegen OVG-Urteil zu Angebotsbebauungsplan verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen behaupteter Abweichung von BVerwG-Rechtssätzen blieb erfolglos. Die Antragsteller konnten keine präzise Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze vorlegen und beriefen sich auf einen von juris formulierten Orientierungssatz, nicht auf einen Senatsrechtssatz. Das BVerwG stellte klar, dass bei Angebotsbebauungsplänen die Notwendigkeit, alle denkbaren Bebauungsvarianten in Lärmprognosen zu berücksichtigen, von der konkreten Planungssituation abhängt. Kostenentscheidung gem. §154, §159 VwGO.
Ausgang: Divergenzrüge wegen fehlender präziser Gegenüberstellung und Nichtvorlage eines BVerwG-Rechtssatzes verworfen; Revision nicht zuzulassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Vorinstanz bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.
Zur Begründung einer Divergenzrüge ist eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze erforderlich; bloße Zitierung oder Wiederholung eines von juris formulierten Orientierungssatzes genügt nicht.
Die Rüge der Divergenz ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass der behauptete Rechtssatz tatsächlich der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung zu entnehmen ist.
Bei Angebotsbebauungsplänen, die als Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben dienen, besteht nicht generell die Verpflichtung, in der Lärmprognose alle denkbaren Bebauungsmöglichkeiten zu berücksichtigen; dies richtet sich nach der konkreten Planungssituation.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 6. September 2018, Az: 2 C 623/16, Urteil
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Dem werden die Antragsteller nicht gerecht.
Die Antragsteller zitieren das Oberverwaltungsgericht mit dem Rechtssatz:
Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben - wie hier in Bezug auf die Ausweisung des Sondergebiets -, so begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen und Verkehrsauswirkungen heranzieht.
Sie stellen diesem Rechtssatz einen angeblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Inhalts gegenüber:
Abhängig von der konkreten Planungssituation müssen bei Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans auch andere denkbare Bebauungsmöglichkeiten in die Abwägung einbezogen werden und dementsprechend die abwägungsrelevanten Belange ermittelt werden.
Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass der in Bezug genommene Rechtssatz in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2014 - 4 BN 38.13 - (juris) nicht enthalten ist. Die Antragsteller geben einen Orientierungssatz wieder, der der Entscheidung vorangestellt ist und der nicht vom Senat, sondern von der juris-Redaktion formuliert worden ist.
Der der angefochtenen Entscheidung entnommene Rechtssatz widerspricht auch der Sache nach keinem Rechtssatz aus der Entscheidung vom 30. Juni 2014. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht gefordert, dass sich die Lärmprognose für einen Angebotsbebauungsplan, der als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben in einem Sondergebiet dient, stets auf alle im Plangebiet denkbaren Bebauungsmöglichkeiten erstrecken muss. Nach seiner Auffassung hängt es von der konkreten Planungssituation und damit von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Betrachtung des Vorhabens des Planbegünstigten ausreicht oder auch andere denkbare Bebauungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.