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BVerwG·4 BN 40/15, 4 BN 40/15 (4 CN 3/16)·03.03.2016

Revisionszulassung; Vereinbarkeit des Rügeausschlusses nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit Unionsrecht

Öffentliches RechtBauplanungsrechtUnionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde nach §132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO ist begründet; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen §3 Abs.2 Satz 2 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist des §215 Abs.1 Nr.1 BauGB mit Unionsrecht vereinbar ist. Das Revisionsverfahren soll diese unionsrechtliche Verträglichkeitsfrage klären. Der vorläufige Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde ist begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung von grundsätzlichen oder unionsrechtlichen Fragen beitragen kann.

2

Die Beschwerde nach §132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO ist zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen und sich daraus ein zulässiges Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ergibt.

3

Die Frage, ob die unbeachtliche Erklärung eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Beteiligungsvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist des §215 Abs.1 Nr.1 BauGB mit Unionsrecht vereinbar ist, kann revisionsrechtlich relevant sein und einer rechtlichen Prüfung im Revisionsverfahren zugänglich sein.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§47, 52, 63 GKG) und kann vom Berufungs- oder Revisionsgericht vorgenommen werden.

Relevante Normen
§ 3 Abs 2 S 2 Halbs 1 BauGB§ 215 Abs 1 Nr 1 BauGB§ 132 Abs. 1 VwGO§ 133 Abs. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 30. Juli 2015, Az: 12 KN 265/13, Urteil

Gründe

1

Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit den Anforderungen des Unionsrechts in Einklang steht.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.