Revisionszulassung; Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans bei Normenkontrollantrag gegen eine Konzentrationsflächenplanung
KI-Zusammenfassung
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist ein Normenkontrollantrag gegen eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung des §35 Abs.3 Satz 3 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht soll klären, in welchem Umfang die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans festzustellen ist. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf den §§47,52,63 GKG.
Ausgang: Revision der Antragsgegnerin nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Senat soll Umfang der Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans bei Konzentrationsflächenplanung klären
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache zur Klärung grundsätzlicher oder für die Rechtsprechung bedeutsamer Fragen Gelegenheit bietet.
Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen eine Konzentrationsflächenplanung mit der Ausschlusswirkung des §35 Abs.3 Satz 3 BauGB, ist zu prüfen, in welchem Umfang die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans festzustellen ist.
Bei der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §47 Abs.1 Satz1, §52 Abs.1, §63 Abs.1 Satz1) zugrunde zu legen.
Zur Prüfung der Zulassungsfrage sind einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts heranziehen, soweit sie denselben rechtlichen Problempunkt betreffen und damit Fortbildungsbedarf der Rechtsprechung anzeigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Juli 2017, Az: 7 D 105/14.NE, Urteil
Gründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache bietet dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zu klären, in welchem Umfang die Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans festzustellen ist, wenn sich ein Normenkontrollantrag gegen eine Konzentrationsflächenplanung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 und vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.