Themis
Anmelden
BVerwG·4 BN 38/15, 4 BN 38/15 (4 CN 6/16)·14.07.2016

Revisionszulassung; Immissionsschutz im Bebauungsplan; maßgeblicher Zeitpunkt für Revisionsentscheidung

Öffentliches RechtBauplanungsrechtImmissionsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen und die Revision nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand sind die Frage, ob Bebauungspläne Festsetzungen über zulässige fossile Energieträger anhand spezifischer CO2-Emissionsgrenzen auf §9 Abs.1 Nr.23 Buchst. a BauGB stützen können und ob §5 Abs.2 BImSchG dem entgegensteht. Ein ursprünglich gerügter Verkündungsmangel wurde durch fehlerfreie Neubekanntmachung behoben und ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Der vorläufige Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist, insbesondere bei grundsätzlichen Fragen zur Rechtsgrundlage von Festsetzungen in Bebauungsplänen.

2

Wird ein Verkündungsmangel eines Bebauungsplans durch fehlerfreie Neu‑ausfertigung und Neubekanntmachung behoben, ist die hierdurch eingetretene Rechtslage vom Revisionsgericht ebenso zu berücksichtigen wie von der Vorinstanz.

3

Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidungserheblichkeit nicht mit dem Hinweis verneint werden, die Vorinstanz habe einen Bekanntmachungsfehler nicht geltend gemacht, wenn die Revisionsentscheidung eine fehlerfreie Neubekanntmachung zugrunde legen müsste.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47, 52, 63 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 9 Abs 1 Nr 23 Buchst a BauGB§ 5 Abs 2 BImSchG§ 132 Abs. 1 VwGO§ 133 Abs. 1 bis 3 VwGO§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. Juli 2015, Az: 3 S 2492/13, Urteil

Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Fragen beitragen, ob Festsetzungen eines Bebauungsplans, die bestimmen, dass die Verwendung fossiler Energieträger nur zulässig ist, wenn deren spezifische CO2-Emissionen einen bestimmten Wert nicht überschreiten, von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB gedeckt sind, und inwieweit solchen Festsetzungen gegebenenfalls auch die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG entgegenstehen kann.

2

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich. Die Entscheidungserheblichkeit ist insbesondere nicht unter Hinweis darauf zu verneinen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans auch darauf gestützt hat, dass die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen an einem Verkündungsmangel leide, weil der Plangeber nicht sichergestellt habe, dass sich die Planunterworfenen vom Inhalt der in der Festsetzung in Bezug genommenen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Denn die Antragsgegnerin hat den Verkündungsmangel inzwischen behoben. Sie hat die Planurkunde nach Verkündung des angegriffenen Normenkontrollurteils um einen Hinweis Nr. 8 ergänzt, wonach "die für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgebliche DIN 45691 (vgl. Textteil II.1.1.3) ... an der Stelle bei der Stadt eingesehen werden (kann), an der der Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird." Der ergänzte und ansonsten inhaltsgleiche Bebauungsplan wurde am 1. September 2015 neu ausgefertigt, am 10. September 2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 13. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. Davon hat sich der Senat anhand der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (neu ausgefertigte Planurkunde; Nachweis der Neubekanntmachung) überzeugt. Mit der Neubekanntmachung des Bebauungsplans ist eine Rechtsänderung eingetreten, die vom Revisionsgericht in gleicher Weise zu berücksichtigen ist, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, siehe z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11 m.w.N.). Das gilt im Fall eines zur Fehlerbehebung erneut in Kraft gesetzten, inhaltlich aber unveränderten Plans auch dann, wenn die Rechtsänderung - wie hier - den Prüfungsgegenstand des Normenkontrollverfahrens betrifft (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136 S. 21; vgl. auch Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 <248>). Die Heilung des Bekanntmachungsmangels ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO zu berücksichtigen. Denn die Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kann im Beschwerdeverfahren nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass Gründe für die Zulassung der Revision hinsichtlich des von der Vorinstanz beanstandeten Bekanntmachungsfehlers nicht geltend gemacht worden sind, wenn in der Revisionsentscheidung die fehlerfreie Neubekanntmachung des Bebauungsplans zugrunde gelegt werden müsste. Aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1968 - 3 B 73.68 - (BVerwGE 30, 266 <267>), vom 23. April 1969 - 3 B 84.68 - (ZLA 1969, 198), vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - (Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 32) und vom 30. Juni 2015 - 3 B 47.14 - (juris) folgt nichts anderes, denn diese Entscheidungen betrafen Fallkonstellationen, die hier nicht vorliegen.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.